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Durch Hochwasser überflutete Straßen und Häuser stellen Unternehmen in vielerlei Hinsicht vor Herausforderungen, wenn auf einen Schlag das Eigentum beschädigt oder gar völlig zerstört wird und womöglich die Wohnung/ Räume nicht mehr nutzbar sind. Dabei ergeben sich für Mieter und Vermieter eine Menge Fragen: Wer ist für die Beseitigung der Schäden zuständig? Muss der Vermieter für Ersatz sorgen, wenn der Mieter seine Räume nicht mehr nutzen kann? Kann man die Miete wegen Hochwasserschäden mindern? Hat man möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz?

Das reformierte Gesetz sieht beispielsweise vor, dass Eigentümerinnen bestimmte Baumaßnahmen künftig allein veranlassen können, also ohne Zustimmung der Miteigentümer. Vorausgesetzt, sie tragen die Kosten dafür selbst. Das gilt für Ladesäulen für E-Autos ebenso wie etwa für einbruchsichere Fenster und Türen, einen Treppenlift oder Glasfaseranschluss.

Seit 1. Dezember 2020 gelten für sämtliche WohnungseigentümerInnen neue Rechte und Pflichten. Die Verwaltung von Gemeinschaftseigentum soll hierdurch vereinfacht und insbesondere Modernisierungen erleichtert werden. Geschätzte 10 Millionen Wohnungen in Deutschland und deren Eigentümer sind von den Änderungen betroffen. In seiner bisherigen Form galt das WEG bereits seit 1951. Seit dieser Zeit wurde das Gesetz immer wieder angepasst doch eine grundlegende Überholung fand erst Ende 2020 statt.

Am 1. November 2020 sind die neuen Bestimmungen über die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen aus dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Das GEG führt drei Gesetze zusammen, das Energieeinspargesetz (EnEG), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und die Energiesparverordnung (EnEV). Dies soll die Anforderungen an Energieeffizienz bei Neubauten aber auch bei Sanierungen erheblich vereinfachen und das Gesetz soll eine bundesweit einheitliche Regelung schaffen.